09. Kapitel, die Fachaufsichtsbeschwerde

Nachdem wir im Februar 2020 völlig überraschend eine Ordnungsverfügung des Bauordnungsamtes erhielten, mit der uns schlicht der Betrieb unserer Jugendherberge untersagt wurde, waren wir endgültig überzeugt davon, dass es in diesem Amt nicht mit rechten Dingen zuging. Der eindeutige Beweis für ein pateiliches Verhalten des Bauordnungsamtes zu Gunsten unserer Nachbarin lag nun auf unserem Tisch.

 

Also dachten wir, es wäre jetzt der Zeitpunkt gekommen, sich bei den Aufsichtsbehörden zu beschweren. Ich verfasste eine Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde. Die sandte ich im März 2020  an den Landrat Stephan Loge und bat diesen, um Weiterleitung an die zuständigen Stellen.

Die Dienstaufsichtsbeschwerde wurde vom Bauordnungsamt selbst beantwortet. Natürlich war bei den Handelnden im Amte kein Fehlverhalten zu erkennen und die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Die Fachaufsichtsbeschwerde hätte an das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung in Potsdam weitergeleitet werden müssen. Dies geschah nicht. Statt dessen reichte man das Schreiben im Hause weiter an die Leiterin des Dezernates V, die Chefin des Bauordnungsamtes. Und dort blieb die Sache liegen. Zwei Monate später, im Mai 2020 erinnerte ich an unsere Beschwerde - ohne Reaktion. Im September 2020 kündigte ich eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht an, falls unsere Beschwerde nicht bearbeitet würde. Die gesetzte Frist verstrich ohne Ergebnis. Schließlich reichte ich am 16.10.2020 die angekündigte Klage beim Gericht in Cottbus ein. Das Gericht erbat vom Landkreis eine Stellungnahme und erhielt diese im November 2020. Daraus ging hervor, dass die Beschwerde mit einem Anschreiben des Bauordnungsamtes vom 09.11.2020 an das Ministerium verschickt worden sein soll.

Ich erhielt vom Gericht erst im Februar 2021 Kopien des Verwaltungsvorganges - das mit der Akteneinsicht ist in Brandenburg ein wirklich schwieriges Thema. Aber immerhin war nun klar, dass die Beschwerde an die oberste Bauaufsicht weitergeleitet worden war. Zwar benötigten der Landrat und seine Untergebenen acht Monate dafür, aber das spricht für sich und korrespondiert mit unseren bisherigen Erfahrungen hier.

Aber gerade wegen unserer Erfahrungen mit dem Bauordnungsamt habe ich mich beim Ministerium nach dem Stand der Dinge erkundigt. Es gibt dort eine Frau P. im zuständigen Referat, die ich schon 2018 kontaktiert hatte, nachdem uns ein Akteneinsichtsrecht vom Bauordnungsamt verwehrt worden war. Sie hatte sich damals schnell und direkt an das Amt gewandt und für uns gesprochen. Frau P. hat mich auch gleich am Telefon erkannt und war gewohnt freundlich und aufmerksam bei der Sache. Sie versprach mir, noch am selben Tag den Posteingang zu prüfen und bat mich, sie zwei Stunden später wieder anzurufen. So am 05.02.2021 geschehen. Frau P. hatte den Posteingang geprüft mit dem Ergebnis, dass die Fachaufsichtsbeschwerde nicht zu finden war.

Das hat uns nicht wirklich überrascht. Hatte es der Landrat doch den Tätern im Bauordnungsamt überlassen, mit der Beschwerde zu verfahren. Frau P. sicherte mir nun zu, die Angelegenheit an die zuständige Person im Ministerium weiterzuleiten. Wir einigten uns auf eine Bearbeitungsfrist bis zum 15 03.2021. Zur besseren Bewertung der Situation habe ich der Frau P. meine Sicht der Dinge nebst Erkenntnissen aus den Akten aufgeschrieben.

Das Schreiben an das Ministerium

Sehr geehrte Frau P.,

 

ich habe Ihnen hier noch ein paar konkretisierende Gedanken zu unserer Fachaufsichtsbeschwerde aufgeschrieben. Wenn Sie die an die bearbeitende Person im Referat 24 weiterleiten, könnte das einen wünschenswerten Bescheid beschleunigen.

Ich habe inzwischen Klage beim VG Cottbus eingereicht. Für den Fall der Rücknahme der Ordnungsverfügung habe ich den Auftrag, das laufende Verfahren für erledigt zu erklären. Wie dann mit den Verfehlungen der Leute im Bauordnungsamt umzugehen sein wird, hängt von der weiteren Entwicklung in dieser Sache ab.

Dieses Schreiben hier werde ich zeitnah in meinem Blog www.spreewaldkrimi.com veröffentlichen. Unsere Unterstützer möchten selbstverständlich auf dem Laufenden bleiben.

Hier nun meine Gedanken zum Fall:

 

Falsch interpretiertes Rücksichtnahmegebot

Die willkürliche und ein amtliches Verfahren begründende Annahme eines Verstoßes gegen ein nachbarschaftliches Rücksichtnahmegebot war rechtswidrig.

Laut eines Aktenvermerks der Frau A. vom Bauordnungsamt Königs Wusterhausen vom 20.11.2018 gab es im Anfangsstadium des Verfahrens 05861-18, welches zur Ordnungsverfügung vom 26.02.2020 führte, eine Abstimmung festlegenden Charakters zwischen Frau A., Frau Sch. und Frau W. (die zwei Letztgenannten vom Bauordnungsamt Lübben). Die drei Damen beschlossen schon vor der Anhörung der Herbergsbetreiber das Ergebnis des Verfahrens. Als Begründung wird das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot genannt. Dieses Gebot soll ja gewachsene Strukturen im Falle eines neuen Bauvorhabens vor Störungen schützen.

Verkannt wird im Amt offensichtlich und nach hiesiger Auffassung mutwillig, wer in der nachbarschaftlichen Situation hier der Störer ist. Es ist das Ehepaar J., das in eine gewachsene Struktur eingedrungen ist und mit der ungenehmigten Nutzungsänderung eines Ferienheimes für eine starke Konfliktsituation sorgt. Auch die zahlreichen Anzeigen und Denunziationen dieser Leute belegen einen ausgeprägten Störungswillen.

Es ist also nicht unsere Sozialeinrichtung, die stört. Es ist das beschwerdeführende Ehepaar J.. Denn das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot muss immer mit Blick auf die, die herrschende Situation verändernde Partei angewandt werden.

Dies hätten die Damen vom Amt ausweislich ihrer Befähigung zur Bekleidung ihrer jeweiligen Positionen und bei objektiver Prüfung der Rechtslage erkennen müssen. Statt dessen wird ein Verfahren konstruiert, wie eine handschriftliche Notiz der Frau Sch. ohne Datum zeigt. Danach soll es nicht näher bezeichnete aber „begründete Beschwerden zu einer Betriebsführung, die nicht von der BG (Baugenehmigung) gedeckt ist“ gegeben haben. Diese Beschwerden sind jedoch nie im Verfahren aufgetaucht.

Siehe hierzu den Aktenvermerk der Frau A. vom 20.11.2018 sowie die Notiz der Frau Sch. ohne Datum (in der Akte zum November 2018 eingeordnet).

 

Aktennotiz vom 20.11.2018

Notiz der Frau Sch.

Verwehrtes rechtliches Gehör.

Den BetreiberInnen unserer Jugendherberge war es zu keiner Zeit möglich, rechtliches Gehör zu erlangen. Die entscheidungserheblichen Tatsachen für die Ordnungsverfügung wurden uns nie zur Kenntnis gegeben. Aus den überlassenen Akten geht nicht hervor, was die untere Bauaufsicht der Herberge überhaupt zur Last legt. Lediglich im Anhörungsschreiben vom 20.11.2018 findet sich eine vage Deutung, wonach Seminare, Workshops und Feierlichkeiten unserer Gäste als öffentliche Veranstaltungen umqualifiziert werden.

Mit Beschluss vom 03. September 2020 (OVG 10 S 54/20) hat das OVG Berlin-Brandenburg aber klar und deutlich befunden, dass selbstverständlich diese gerügten Nutzungsarten zum erlaubten Angebot einer Jugendherberge gehören, sofern eine Vermietung unseres Hauses an die Nutzer erfolgt.

Sonst finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte für irgendwelche angeblich illegalen Nutzungen unseres Geländes.

Das Bauordnungsamt hat sich zunächst ausschließlich anhand der Beschwerden der Familie J. eine Meinung gebildet. Von dieser Meinung wurde nicht mehr abgerückt, obwohl es später eigene Rechercheergebnisse gab, die zu einer anderen Einschätzung der Beschwerden der Frau J. hätten führen müssen. Diese belegen eindeutig das Nichtvorhandensein entscheidungserheblicher Tatsachen für eine rechtswidrige Nutzung unseres Geländes.

Siehe die Aktenvermerke der Frau G. vom Bauordnungsamt Königs Wusterhausen vom 14.08.2019 und vom 20.08.2019

Die Ermittlungsunterlagen mit den Beschwerden (AZ. 5793-18 u.a.) wurden uns jedoch vorenthalten. Es wurde den Vertretern der Jugendherberge eine bereinigte Akte am 03.01.2019 in KW vorgelegt. Siehe hierzu den Aktenvermerk der Frau Arwa vom 03.01.2019, wonach die ursächlichen Beschwerden der Frau J. auf deren Wunsch (e-mail der Frau J. vom 02.01.2019) hin zurückgehalten wurden – angeblich aus Datenschutzgründen. Auch im Schreiben der Sachbearbeiterin, Frau A. an das Ordnungsamt Lieberose-Oberspreewald vom 03.01.2019 wird darauf hingewiesen, dass Aktenteile unterschlagen wurden.

Aktenvermerk der Frau G. vom 14.08.2019

Aktenvermerk der Frau G. vom 20.08.2019

Aktenvermerk der Frau A. vom 03.01.2019

Schreiben der Frau A. an das Ordnungsamt vom 03.01.2019

Bis heute bleibt diese Akte verschwunden. Selbst ein Gütetermin im VG CB am 13.01.2020, bei dem die Herausreichung der Akten von Herrn L. versprochen wurde, brachte keine Offenlegung der angeblich entscheidungserheblichen Tatsachen.

Schon In unserer Stellungnahme vom 07. Januar 2020 gegenüber dem Amt wurde darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung durch das Amt nur auf den uns bekanntgegebenen Akten basieren kann.

Da den Herbergsbetreibern weder der beabsichtigte Verwaltungsakt im Sinne des § 28 Abs. 1 VwVfG mitgeteilt wurde, noch die beabsichtigte Begründung, räumte die Behörde den HerbergsbetreiberInnen nicht die Möglichkeit ein, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, wie es die Vorschrift vorsieht.

Die kommentarlose Übernahme zahlreicher Behauptungen zu illegalen Nutzungen des Geländes der Herberge, die die Beschwerdeführerin, A. W-J. und ihr Mann K. J., mit viele Seiten füllenden Phantasien vorgebracht haben, genügt nicht den Anforderungen an eine Anhörung oder gar eine Ordnungsverfügung. Würde das Amt damit zum Ausdruck bringen wollen, dass es sich den Inhalt dieser Schreiben als für die Entscheidung erhebliche Tatsachen zu eigen mache, wäre die Besorgnis der Befangenheit nach § 21 VwVfG geltend zu machen. Denn die uns vorgelegten Akten enthalten weder die aus Sicht der Beschwerdeführerin für das Verfahren relevanten Tatsachenbehauptungen, noch kann die Behörde eigene Beweise zu den diffusen Vorwürfen vorlegen. Sie macht sich den Vortrag Streit suchender Nachbarn unkommentiert zu eigen.

Ein Verwaltungsakt ist bereits formell rechtswidrig, wenn der Adressat nach § 28 Abs. 1 vor Erlass des Bescheides nicht angehört worden ist. Ein rechtliches Gehör wurde uns in dieser Sache nie gewährt. Deshalb ist schon aus diesem Grunde die Ordnungsverfügung rechtswidrig.

Nur vorsorglich mahnen wir die Würdigung unserer Stellungnahmen zum Fall an, die an das Bauordnungsamt gesandt wurden. In der Ordnungsverfügung ist davon nichts zu finden.

Die uns überlassenen Aktenteile haben einen Umfang von rund 200 Seiten. Die Akte, welche unserem Rechtsbeistand im Eilverfahren überlassen wurde, hatte einen Umfang von über 350 Seiten – da sind noch nicht die angeblich entscheidungserheblichen Tatsachen aus der Akte 5793-18 dabei. Wir können also davon ausgehen, dass uns mehr als die Hälfte der Unterlagen zum Verfahren vorenthalten wurden und werden.

 

§ 35 BauGB, Aussenbereich

Sofern sich die Ordnungsverfügung vom 26.02.2020 auf den Außenbereich unserer Herberge bezieht, ist sie rechtswidrig.

Das Freigelände der Herberge liegt im Aussenbereich nach § 35 BauGB. Der Bauantrag und die Baugenehmigung aus dem Jahre 1998 nach § 34 BauGB betrafen ausschließlich das Gebäude der Alten Schule. Siehe hierzu das Anhörungsschreiben der Sachbearbeiterin A. vom 20.11.2018, Seite 1, letzter Absatz und die Aktennotiz der Frau A. vom 20.11.2018.

Anhörungsschreiben aus dem Bauordnungsamtvom 20.11.2018

Aktenvermerk vom 20.11.2018

Der Aussenbereich nach § 35 BauGB ist nicht vom Bauantrag und der Baugenehmigung nach § 34 BauGB erfasst. Folglich betrifft die Baugenehmigung ausschließlich das Gebäude.

Da der Außenbereich nicht von der Baugenehmigung erfasst ist, kann auch kein Nutzungsverbot mit Berufung auf die Baugenehmigung von 1998 erteilt werden.

Auch im Amt hatte man schon diese Erkenntnis. Ausweislich eines Aktenvermerks der ermittelnden Frau G. ist das Bauordnungsamt des Landkreises nicht zuständig, wenn sich die Gäste unserer Jugendherberge außerhalb des Gebäudes aufhalten.

Siehe Aktenvermerk der Frau G. vom 14.08.2019.

Aktenvermerk der Frau G. vom 14.08.2019

Ausweislich der Ordnungsverfügung wird das Nutzungsverbot für das Aussengelände mit der Baugenehmigung nach § 34 BauGB von 1998 begründet. Insofern ist die Ordnungsverfügung auch hier rechtswidrig.

 

 

Ausnahmegenehmigungen

Die GbR „Old School“ hat sich nie als Veranstalterin in der Herberge betätigt.

Die Veranstaltungen der Gäste des Hauses waren immer mit Ausnahmegenehmigungen des Ordnungsamtes Lieberose-Oberspreewald ausgestattet. Wie der Begriff Ausnahmegenehmigung schon nahelegt, handelte es sich bei allen vom Ordnungsamt Lieberose genehmigten Veranstaltungen um Ausnahmen. Ausnahmen bestätigen ja bekanntlich die Regeln. Gegen diese Regeln haben wir nie verstoßen.

Wollte das Bauordnungsamt in seiner Ordnungsverfügung aus genehmigten Ausnahmen eine von uns illegal eingeführte Regel konstruieren, finden sich auch dazu keine Anhaltspunkte in den vorgelegten Akten. Es gab in den Jahren 2018, 2019 und 2020 genau drei (3) Veranstaltungen, denen man den Charakter des Öffentlichen andichten könnte – aber nur mit sehr viel Willen. Es gab ein Truckertreffen, organisiert und angemeldet durch eine Privatperson. Es gab eine private Hochzeitsfeier eines Paares aus der Gemeinde. Und es gab ein Fest des Feuerwehrvereins von Jessern. Alle drei Veranstaltungen waren legal, weil genehmigte Ausnahmen. Die Veranstalter haben jeweils Haus und Gelände gemietet. Zu diesen drei Veranstaltungen ist in den vorgelegten Akten kein Hinweis zu finden. Andere Veranstaltungen dieser Art gab es definitiv nicht.

Eine staatlich genehmigte Ausnahme ist eben nur eine Ausnahme und darf nicht willkürlich als fortgesetzter Gesetzesbruch gedeutet oder behandelt werden, nur weil die jeweilige Nutzung durch die Mieter der Herberge nicht explizit in der Baugenehmigung von 1998 erwähnt wurde. Sollten Sie dies anders sehen, bitte ich um einen schriftlichen Hinweis dazu, ob ein Bauordnungsamt in Brandenburg jedem Hausbesitzer jeder Zeit jede Nutzung verbieten darf, die nicht explizit in der Baugenehmigung verzeichnet ist.

 

 

Ausserordentliche Amtshilfen

Soweit der Landkreis vorgibt, unabhängig vom Amt Lieberose-Oberspreewald zu agieren und deshalb keine Ahnung von den erteilten Ausnahmegenehmigungen gehabt zu haben, entspricht dies nicht der Wahrheit.

Die vom Beschwerdegegner vorgebrachte Trennung der Landkreisverwaltung vom Amt Lieberose-Oberspreewald existiert de facto nicht.

Zahlreiche Belege für eine durchaus gedeihliche Zusammenarbeit zwischen dem Amt Lieberose-Oberspreewald und dem Bauordnungsamt des Landkreises (immer ohne Amtshilfeersuchen) finden sich schon in den spärlichen Aktenteilen, die uns vorgelegt wurden.

Siehe hierzu:

Schreiben der Frau G vom Amt Lieberose-Oberspreewald vom 31.07.2018 an das Bauordnungsamt.

Weiterleitung einer e-mail des Verwalters der Herberge vom 24.02.2019 an Frau G. vom Amt Lieberose-Oberspreewald durch Frau G. an das Bauordnungsamt am 01.03.2019.

Weiterleitung einer e-mail des Verwalters der Herberge vom 14.05.2019 an Frau G. vom Amt Lieberose-Oberspreewald durch Frau G. an das Bauordnungsamt am 11.06.2019.

Schreiben der Frau G. vom Amt Lieberose-Oberspreewald vom 31.07.2018 an das Bauordnungsamt.

Weitergeleitete e-Mail vom 24.02.2019

Weitergeleitete e-Mail vom 14.05.2019

Besonders deutlich wird der gepflegte und kurze Amtsweg bei Betrachtung eines Vorfalls kurz nach Erlass der Ordnungsverfügung.

Ich erhielt nacheinander Telefonanrufe von der Bundestagsabgeordneten S. L. und dem Bürgermeister der Gemeinde Schwielochsee, R. H.. Beide forderten mich sinngemäß auf, zuzuwarten. Es werde alles für die Herberge nachgenehmigt. Frau Jo., stellvertretende Amtsdirektorin im Amt Lieberose-Oberspreewald, wäre involviert und an einer Lösung für die Jugendherberge interessiert. Der Bürgermeister bat mich auch darum, mich gleich mit Frau Jo. in Verbindung zu setzen, sie warte schon auf die Kontaktaufnahme.

Diese Frau Jo. war aber doch nicht erreichbar. Also habe ich mich schriftlich bei ihr gemeldet und eine aussergerichtliche Einigung mittels einer Mediation angeboten. Sie hat sich nie bei mir zurück gemeldet. Statt dessen hat sie unseren Rechtsbeistand telefonisch kontaktiert und für dessen Kündigung unseres Mandates gesorgt. Künftige Mandate des Landkreises seien in Gefahr.

Beweis:

Zeugnis des RA K. von K., zu erreichen über die Kanzlei Z., Berlin.

Dieser Aspekt spielt formaljuristisch wahrscheinlich keine große Rolle. Doch zeigt er die enge Verwobenheit der verschiedenen Verwaltungen, vielleicht sogar einen gewissen Corpsgeist auf.

e-mail an Frau Jo.

Kündigung des Mandates durch den Rechtsbeistand K. von K.

Bestandsschutz

Schließlich geht es um die Frage, ab wann sich ein Recht auf eine angeblich unrechtmäßige Nutzungsart verfestigt? Einer solchen Gefahr vorbeugen zu wollen gibt Herr L. in seiner Ordnungsverfügung vor.

In den zum Fall vorgelegten Aktenteilen und in der Ordnungsverfügung wird fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Art der Nutzung der Jugendherberge „Alte Schule“ in Jessern sich mit Inbesitznahme der Anlage durch uns 2017 schlagartig änderte bzw. stark erweitert wurde. Seit den 1960er Jahren gibt es auf dem Gelände Zeltlager, Camping, Fussball, Tischtennis und Beachvolleyball. Das Gelände war offiziell gelistet als Kinderferienlager des Rates des Kreises Lübben. Der Hausmeister unserer alten Schule war Angestellter des Landkreises. Es gab Veranstaltungen wie Betriebsvergnügen, Hochzeiten, Geburtstagsfeiern. Disco für die Ferienkinder war je nach Wetter und Motivation der BetreuerInnen an jedem zweiten Abend angesagt. Veranstalter war dann immer der Landkreis selbst.

Für die Art der Nutzung durch den Landkreis über Jahrzehnte gibt es eine Vielzahl von Zeuginnen und Zeugen.

Beweise:

Schriftliche Aussage einer ehemaligen Bürgermeisterin von Jessern

Schriftliche Aussage eines ehemaligen Bürgermeisters von Jessern

Schriftliche Aussage eines ehemaligen Bürgermeisters von Jessern

Schriftliche Aussage eines Ortsbeiratsvorsitzenden von Jessern

Schriftliche Aussage eines Ortsbeirates von Jessern

Schriftliche Aussage eines früheren Hausmeisters der Jugendherberge

Schriftliche Aussage eines ehemaligen Abschnittsbevollmächtigten (heute vergleichbar mit Revierpolizist) von Jessern

121 weitere Zeugen, die sich in eine Liste eingetragen haben.

Die ungeschwärzte Liste kann unter der Voraussetzung, dass die Namen dem Bauordnungsamt nicht bekanntgegeben werden, gerne vorgelegt werden. Viele Bürger möchten nicht ins Visier dieses Amtes geraten.

 

Als die Herberge schließlich 1998 in Privateigentum übergegangen war und der Neue Eigentümer im selben Jahr die bekannte Nutzungsänderung für das Schulhaus beantragte, wurde die Weiterführung der bisherigen Nutzungsart von der Gemeinde zur Bedingung für die Baugenehmigung gemacht.

Siehe hierzu:

Schriftliche Zeugenaussage des damaligen Amtsdirektors

Aus dieser gut dokumentierten Nutzung der alten Schule in den letzten sieben Jahrzehnten resultiert ein, den Bestand schützendes, Gewohnheitsrecht. Selbst wenn vorausgesetzt würde, dass der Landkreis als ehemaliger Eigentümer und Betreiber der alten Schule die bezeugte Nutzung illegal betrieb, wäre diese mit der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke aus dem Jahre 1984 legalisiert worden. Mit dieser Verordnung wurde die Möglichkeit zur Beseitigung von Gebäuden und Nutzungen in der Weise eingeschränkt, dass eine Auflage zur Beseitigung nicht mehr habe ergehen dürfen, wenn seit Fertigstellung des Bauwerks 5 Jahre vergangen waren. Diese Legalisierung der Nutzung des Herbergsgeländes sowie der Spiel- und Sportanlagen wurde durch den Einigungsvertrag zwischen der DDR und der BRD in bundesdeutsches Recht übernommen.

Die Spiel- und Sportanlagen auf dem Gelände der Herberge wurden vom Landkreis in den 1960er und 1970er Jahren selbst errichtet und bis zum Verkauf in 1998 gewartet bzw. erneuert.

Die Stellungnahme des Herrn L. gegenüber dem Dezernat V (Frau Z.)

Erst vor kurzem erhielt ich Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang zur hier vorliegenden Fachaufsichtsbeschwerde. Darin findet sich eine Stellungnahme des Herrn L.. Der Inhalt des Schreibens spiegelt die übliche Arbeitsweise des Bauordnungsamtes wieder. Herr L. unterlässt es, Fakten zu beleuchten, bleibt im Ungefähren.

Dabei tauchen auch die typischen Redewendungen des Herrn L., wie „ist bereits alles gesagt“ oder „wurde unsererseits alles gesagt“, wieder auf. Substanzielle Aussagen finden sich in dieser Stellungnahme nicht.

Was ich allerdings beachtlich finde, ist die Leichtfüßigkeit, mit der Herr L. das über Jahre eingeübte Fehlverhalten seiner Behörde gegenüber den Bürgern verteidigt und noch im Beschwerdeverfahren die Sorgen der Beschwerdeführer als völligen „Quatsch“ oder Ausdruck eines als niedrig zu bewertenden „intellektuellen Niveaus“ abtut. Dass er sein Fehlverhalten und das seiner Kolleginnen im Jahr 2020 von einem Beschluss des VG CB aus dem Jahr 2019, in dem es um etwas ganz anderes ging, gedeckt sieht, will ich hier noch nicht kommentieren.

Gesellschaftlicher Frieden

Wie inzwischen offensichtlich ist, sind das Bauordnungsamt unseres Landkreises und das Ordnungsamt Lieberose-Oberspreewald der Beschwerdeführerin aus den eigenen Reihen tüchtig auf den Leim gegangen. Inzwischen ist man aber in den Amtsstuben nach dortigem Bekunden regelrecht genervt, wenn mal wieder eine Anzeige der Frau J. eingeht.

Genervt sind aber auch die Bewohner unseres Dorfes. Die Menschen hier sehen, wenn es um die Jugendherberge geht, nur noch Amtsmissbrauch, Bevorzugung einer Amtskollegin und Vertuschung. Das Vertrauen in eine funktionierende Verwaltung ist stark erschüttert – bei Manchem gar zerstört.

Wie sich das wieder heilen lässt, kann hier niemand sagen.

Aber es wäre ja nicht so weit gekommen, wenn den Damen und Herren in den Ämtern bei Erkennen ihres Irrtums auch die Folgen ihres weiteren Tuns bewusst gewesen wären. Viel Schaden hätte vermieden werden können.

Statt dessen sind Herr L. und seine Kolleginnen wider besseres Wissen weiter und verschärft gegen unsere Sozialeinrichtung vorgegangen. So beteuerte Herr L. in einem Güteversuch vor dem VG Cottbus noch am 13.01.2020, dass alle Verfahren zu unserer Jugendherberge bis Ende März 2020 eingestellt würden. Die eigenen Erkenntnisse des Amtes und die Einschätzung zur Qualität der Beschwerden der Amtskollegin sprächen dafür. Statt dessen erreichte uns sechs Wochen später die Ordnungsverfügung mit dem bekannten Arbeitsverbot.

Mit diesem Akt war der Deckel auf dem Topf, in dem nun das Süppchen Korruption unter AmtsträgerInnen brodelt.

Und wie es mit kleinen Fehlern fast immer ist, bleiben die Folgen dieser nicht klein, wenn sie nicht ausgebügelt werden.

Wir von der alten Schule wären glücklich, wenn sich ein Weg auftäte, den gesellschaftlichen Frieden hier wieder herzustellen. Mehrere erste Schritte in Richtung Mediation haben wir schon getan. Leider blieben bisher alle Mühen ohne den kleinsten Erfolg.

Fazit

Die Ordnungsverfügung vom 26.02.2020 ist rechtswidrig.

- Das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot wurde bewusst falsch interpretiert.

- Das uns zustehende rechtliche Gehör wurde uns aktiv verwehrt.

- Das Verbot der Nutzung unseres Außengeländes (§ 35 BauGB) mit Verweis auf eine Baugenehmigung nach § 34 BauGB ist fachlich und sachlich falsch.

- Das Vorhandensein von Ausnahmegenehmigungen wurde ignoriert.

- Ein geltender Bestandsschutz wurde wider besseres Wissen unterschlagen.

 

Die Jugendherberge „Alte Schule“ ist Opfer eines Bauordnungsamtes, in dem nichts auf Rechtmäßigkeit und ordentliche Arbeit hindeutet.

Es mangelt ganz erheblich an fachlicher Kompetenz und sauberem Rechtsempfinden.

Das Bauordnungsamt hat sich von einer Kollegin im Amt Scharmützelsee instrumentalisieren lassen und ist zum Wohle dieser Frau ungerechtfertigt und rechtswidrig gegen eine soziale Einrichtung vorgegangen.

Wir bitten die Fachaufsicht um deutliches und nachhaltiges Einschreiten. Machen Sie bitte von Ihrem Weisungsrecht Gebrauch und ordnen Sie die Rücknahme der Ordnungsverfügung vom 26.02.2020 an. Nur so kann eine Ausweitung des entstandenen Schadens vermieden werden, da die Ordnungsverfügung ein praktisches Arbeitsverbot bedeutet und uns der Gefahr weiterer Verfolgung aussetzt.

 

Wir werden sehen, wie es nun weiter geht.

Wie auch immer unser Staat sich in Zukunft zu unserer Sozialeinrichtung verhält, wir werden weiter für unser Recht auf ungestörte Arbeit im Dienste der uns besuchenden kleinen und großen Gäste einstehen. Es wäre selbstverständlich sehr viel schöner, wenn wir dabei staatliche Unterstützung fänden, statt existenzbedrohender Behinderung.

Mit freundlichen Grüßen

Olaf Erber, Verwalter der Jugendherberge „Alte Schule“

Soweit der Kenntnisstand im Ministerium