07. Kapitel, das nächste Verfahren?

Es geht weiter

Nachdem also das erste und zweite Verfahren zunächst im märkischen Sand verrieselt waren, bekamen wir im Juli 2019 erneut Post vom Bauordnungsamt. Das nächste Aktenzeichen. Dieses Mal ging es um ein Schreiben des Anwaltes unserer Nachbarin. Dieser drohte dem Amt mit einer Klage wegen Untätigkeit, falls man nicht schleunigst etwas gegen unsere Jugendherberge unternehme. Neben den üblichen Anschuldigungen wegen grölender und kreischender Kinder gab es einen neuen Aspekt:

Der Anwalt verlangte tatsächlich, uns unsere Baugenehmigung  aus dem Jahre 1998 zu entziehen. Begründet wurde dies damit, dass unsere Nachbarin und ihr Mann 1998 nicht angehört wurden, bevor das Amt die Baugenehmigung erteilt hatte. Absurder geht es kaum. Ich bin mir nicht sicher, ob unsere Nachbarin und ihr Mann 1998 schon die Pubertät hinter sich gelassen hatten - sie sind ja noch recht jung. Sicher ist aber, dass die beiden erst im März 2017 in das alte Stasiferienheim gezogen sind, das sie bis heute schwarz bewohnen.

 

Was wir erst durch das Schreiben dieses Anwaltes aber erfuhren, ist, dass es in dieser Sache schon eine recht ausführliche Korrespondenz gab. Im Bauordnungsamt lief schon seit Januar 2019 dieses neue Verfahren gegen unsere Jugendherberge. Während dieses halben Jahres hatte man schon mal Aktenstücke über unsere Jugendherberge an den Anwalt versandt. Da wurde unsere Baugenehmigung kopiert und gratis (die Kosten der Kopien hat man großzügig erlassen) an den Anwalt verschickt. Diverse Telefonate gingen hin und her. Nach über einem halben Jahr schließlich bequemte sich das Bauordnungsamt, mal bei uns anzufragen, ob wir unser Recht auf rechtliches Gehör wahrnehmen wollten. Das war aber nur pflichtgemäß.

Also begehrten wir auch zu diesem Vorgang Akteneinsicht.

 

Der Anwaltsbrief

Nebelkerzen sind im übertragenen Sinn Behauptungen, die im allgemeinen zunächst keine falschen Tatsachen beschreiben, aber auch keinen Beitrag zur Wahrheitsfindung leisten können. Der Anwalt unserer Nachbarin hat dem Verteiler für die Nachricht der Baugenehmigung keine natürliche Person mit einer Zuordnung zum Haus unserer Nachbarin finden können. Daraus schloss er demonstrativ, dass auch niemand in der Nachbarschft benachrichtigt wurde. Was er bei gründlicher Recherche aber hätte wissen müssen, ist die Tatsache, dass nach der Wende 1989 alle Stasiliegenschaften auf dem Gebiet der ehemaligen DDR in das Eigentum der jeweiligen Gemeinden überführt wurden. So geschah es auch mit dem Stasigrundstück in unserer Nachbarschaft. Verwaltet wurde das Haus durch das Amt Lieberose (erst im Jahr 2001 wurde das Grundstück auf eine natürliche Person übertragen). Dazu liegt mir der Grundbuchauszug vor. Der Verteiler für die Benachrichtigung über die Baugenehmigung erwähnt eindeutig das "Amt Lieberose" als Empfänger.

Die Antwort mit Antrag auf Akteneinsicht

Vertröstung

Endlich wieder Post von Herrn L.

...

Es geschah: Nichts

Also beauftragten wir einen Rechtsanwalt mit dem Fall. Wir dachten, es wäre eine gute Idee, von einem Rechtsgelehrten die Sache erläutern zu lassen. So hofften wir, das Amt käme zur Vernunft. Na ja, war nicht so. Aber lesen Sie erst mal.

Tja, weiterhin keine Akteneinsicht

Statt dessen bekam unser Rechtsbeistand einen Anruf aus dem Amt. Es wurde ihm mitgeteilt, dass man zunächst einigen Gesprächsbedarf habe, bevor die Akte eingesehen werden könne.  Das mit dem Gesprächsbedarf hatten wir ja schon mal. Frau Sch. vom Bauordnungsamt Lübben hatte uns mit gleicher Begründung eine Akteneinsicht vewehrt. Wir entschieden, Gespräche erst führen zu wollen, wenn auch für uns klar wäre, worum es eigentlich ginge.

Wieder nichts

Die Akte wurde nicht herausgegeben. Der Anwalt empfahl uns schließlich, beim Verwaltungsgericht in Cottbus die Akteneinsicht einzuklagen. Dies könne man selbst tun, da es für einen solchen Fall keinen Anwaltszwang gibt.

Ich bin dann am 14 November 2019 zum Verwaltungsgericht und habe dort unsere Klage zur Niederschrift vorgetragen. Es war nun also im Gericht angekommen.

Lesen Sie im nächsten Kapitel, wie es vor dem Verwaltungsgericht weiterging