04. Kapitel

Zielvorgabe "illegale Vergnügungsstätte"

Mein Antrag auf Akteneinsicht vom 24.September 2018 blieb also  unbeantwortet. Ein bisschen hoffte ich mit fortschreitender Zeit schon, die bösen Geister hätten sich verzogen. Aber "Wenn die sich erst mal eine Meinung gebildet haben..."

 

Frau Sch. leitete die Angelegenheit nun weiter an eine Kollegin in der Rechtsabteilung des Amtes in Königs Wusterhausen.

Hier eine handschriftliche Notiz mit Nennung der verschollenen Akte 5793-18

Der erste Drohbrief

Anfang Dezember 2018.

Keiner in der Jugendherberge dachte also noch an die seltsamen Vorfälle mit dem Bauordnungsamt in Sommer und Frühherbst.

Da flatterte mir der erste Drohbrief auf den Tisch.

Was steht da also drin?

 

Baugenehmigung für ein Grundstück

Zunächst wird falsch behauptet, dass es 1998 eine Baugenehmigung für unser Grundstück gab (siehe hier Kapitel 3 zu den §§ 34 und 35).

Die Baugenehmigung galt aber ausschließlich der Umnutzung des Gebäudes im Innenbereich.

 

Die Betriebszeit

In der erwähnten Baugenehmigung wird eine Betriebszeit mit "7:00 bis 22:00 Uhr" in "2 Schichten" angegeben. Betriebszeit bezeichnet also die Zeitspanne täglich, während der abhängig beschäftigte Personen ihre Arbeit verrichten dürfen - Nachtschichten sind nicht erlaubt. Im Brief wird der Zusatz "2 Schichten" aber unterschlagen. Offensichtlich wird hier versucht, zu sugerieren, dass sich zwischen 22:00 und 7:00 Uhr niemand auf unserem Gelände aufhalten darf. Fragen Sie mich bitte nicht, welche Denke in der unteren Baubehörde an der Tagesordnung ist. Logik spielt da möglicherweise nicht die herausragende Rolle. Glauben die Damen vom Amt vielleicht, uns weismachen zu können, dass unsere Gäste jeden Abend um 22:00 Uhr raus auf die Straße müssen, um dort bis 7:00 Uhr zu campieren?

 

Seminare und Workshops

Dann wird behauptet, dass es eine illegale Nutzung einer Juendherberge darstellt, wenn unsere Gäste Seminare und Workshops abhalten. Genau genommen wird sogar unterstellt, dass wir als Betreiber die Seminare und Workshops selbst und illegal veranstalten.

In der Rechtsprechung wird aber klar darauf verwiesen, dass Gäste sehrwohl auf den von Ihnen gemieteten Anlagen Ihren individuellen Bedürfnissen nachgehen dürfen. Familienfeste, Vereinsfeiern, Seminare und Workshops sind "Ausdruck sozialadäquaten Verhaltens" und selbstverständlich nicht illegal oder zusätzlich genehmigungspflichtig. Das haben wir inzwischen auch vom Oberverwaltungsgericht Berlin/Brandenburg schriftlich.

Wäre das nicht so, hätte jedes Bauordnungsamt jederzeit die Möglichkeit für alle Gebäude und Grundstücke alle Dinge zu verbieten, die nicht explizit in der Baugenehmigung erwähnt sind. Fröhliche Kinder, scherzende und lachende Erwachsene, Familientreffen, Vereinsarbeit, Musizieren, jegliche kulturelle Betätigung könnte vom Amtsschimmel untersagt werden. Das wäre in einem Land mit einem vorbildlichen Grundgesetz einfach nur absurd.

 

§ 34

Im dritten Absatz kommt nun der § 34 BauGB zum unrühmlichen Einsatz. Sie erinnern Sich an das Kapitel über Innen- und Außenbereich im Baurecht? Hier kommt noch mal der Aktenvermerk, der dasselbe Datum trägt, wie der Drohbrief oben.

Intern wissen die Damen also genau Bescheid über die faktische Teilung unseres Grundstückes in Innen- und Außenbereich. Welche Motivation hinter der Falschdarstellung, unser Gelände liege komplett im Innenbereich nach § 34 BauGB, tatsächlich steckt, könnten wir vielleicht aus der verschwundenen Akte 5793-18 erfahren. Wir denken, es ist der Versuch, eine angebliche Genehmigungspflicht - die mit der bestehenden Baugenehmigung nicht befriedigt wurde -  zu konstruieren.

 

Überprüfung vorab

Weiter geht es im Schreiben dann mit der Behauptung, es hätte eine Überprüfung der Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung der angeblichen "Nutzungsänderung" gegeben. Gemeint mit Überprüfung ist sicher die "Rücksprache mit Frau Sch. und Frau W.". 

Was "die Eigenart der näheren Umgebung" - ein Freizeit und Erholungsgebiet -  ausmacht, wissen ausser den beteiligten Damen im Amte eigentlich alle, die unser Dorf kennen. Aber auch hier könnte die Akte 5793-18 für etwas Aufhellung zu den Vorstellungen in den Amtsstuben sorgen.

 

Und dann die handfeste Drohung

Auf Seite 2 geht es richtig zur Sache. Da werden wir also tatsächlich mit der Stilllegung unseres Betriebes und einer Nutzungsuntersagung für unser gesamtes Gelände bedroht.

 

Öffentlich-rechtliche Vorschriften

Gegen welche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstoßen worden sein soll, bleibt im Dunkeln.

 

Akteneinsicht

Schließlich wird nun erstmals mein Antrag auf Akteneinsicht vom 24.09.2018 erwähnt ("Im Übrigen..."). Die scheinheilige Frage danach, welche Akte ich einsehen wolle, kann dreierlei bedeuten:

Erstens - Es gab zu diesem Zeitpunkt mehrere Akten  zu baurechtlichen Verfahren gegen uns und Frau A. möchte die richtige raussuchen.

Zweitens - Sie hat keine Kenntnis von irgendeiner Akte.

Drittens - Und das ist die wahrscheinlichste Variante. Wir erfahren hier einfach nur den Ausdruck größter Ignoranz und Selbstgefälligkeit in klarster Heßlingscher Ausprägung.

Am 04.12.2018 setzte ich mich ans Telefon und rief Frau A. an. Ich tat dies im Beisein von zwei Zeugen.

Hier ist das Gesprächsprotokoll:

Zugegeben: Frau A. war es offensichtlich nicht gewohnt, Widerspruch zu erfahren - sie saß auf einem wirklich hohen Roß. Und so plapperte sie siegesgewiss drauf los und versuchte, mich einzuschüchtern. Selbst mein Hinweis auf die mithörenden Zeugen konnte sie nicht stoppen. Vielleicht hätte ich energischer einschreiten sollen. Doch war ich auch wirklich einfach perplex - wie konnte jemand an den Schaltstellen der Landkreisverwaltung nur so dumm sein. Aber es ist ja nicht nur die charakterliche Ungeeignetheit für ein öffentliches Amt, mit der ich da konfrontiert wurde. Es ist ein ganzes, an seiner Bestimmung vorbei schlitterndes, Amt. Wirklich eine Zumutung.

Mir liegen eidesstattliche Versicherungen der Zeugen des Telefonates vor. Die kann ich dann im Bedarfsfall gerne einem Gericht überlassen.

Frau A.´s Stellungnahme zum Telefonat liest sich wie der Rechtfertigungsversuch eines verängstigten Schulmädchens, das bei einer Lüge erwischt wurde.

Welchen Wert dieser Rechtfertigungversuch in einem ordentlichen Verwaltungsverfahren haben soll, erschließt sich mir nicht. Wohl zeigt das Schreiben aber auf, wie im Bauordnungsamt gedacht und gearbeitet wird.  Frau A. schreibt da einmal, dass die Beschwerden über Lärmbelästigungen nichts mit dem von ihr bearbeiteten Verfahren zu tun haben. Im selben Absatz nimmt sie aber Bezug auf irgendwelche Beschwerden (die natürlich nicht benannt werden), denen sie nachzugehen hätte. Im weiteren Text sollen die Beschwerden dann wieder keine Rolle gespielt haben.

 

Der nächste Absatz hat es dann in sich. Da wird zugegeben, dass ich dazu aufgefordert wurde, eine schriftliche Erklärung abzugeben. Diese sollte eine vorauseilende Selbstverpflichtung zum Inhalt haben. Ich sollte erklären, die seit den 1960er Jahren übliche Nutzung unseres Geländes freiwillig einzuschränken. Als Belohnung wurde mir die Einstellung des getürkten Verfahrens in Aussicht gestellt.

 

Die Schlussbemerkung auf Seite 2 stellt schlicht ein Schulbekenntnis dar und muss nicht kommentiert werden.

 

Auf die Gefahr hin, mich zu wiederholen, möchte ich  auf folgendes hinweisen: Alle bisher beschriebenen Vorgänge fanden statt, bevor den Eigentümern, Betreibern oder mir die uns zustehenden Rechte auf Kenntnisnahme des Verfahrens und rechtliches Gehör gewährt wurden. Vielmehr wurde unter Hinzuziehung unserer Nachbarin in Hintergrundgesprächen vorab festgelegt, wie das Verfahren auszugehen hat.

Die Hinzuziehung der Nachbarin zum Verfahren kann natürlich belegt werden. So schreibt die Amtfrau ihren Kolleginnen am 02.01.2019 eine Nachricht, in der sie noch Anweisungen für eine bevorstehende Akteneinsicht am nächsten Tag gibt. Im Betreff und im ersten Absatz finden sie das Az 5793-18. Offensichtlich hatte unsere Nachbarin da schon genaue Kenntnis vom Inhalt dieser Akte. Wie und von wem die Amtfrau aus der Nacharschaft über den Stand des Verfahrens und der anstehenden Akteneinsicht informiert wurde, weiß ich noch nicht. Aber auch das kommt noch heraus - es ist nur eine Frage der Zeit.

Lesen Sie im nächsten Kapitel, wie hierzulande eine Akteneinsicht abläuft.