13. Kapitel, Dienstaufsichtsbeschwerde

Wie schon im letzten Kapitel angekündigt, kommt hier die Geschichte mit der Dienstaufsichtsbeschwerde.

Hier die Beschwerde

Hier die Antwort

Was steht da also drin?

Zunächst steht da, dass ein Fehlverhalten der Handelnden im Amt nicht zu erkennen ist. Das kann man erstmal so hinnehmen - vielleicht guckt ja irgendwann mal jemand ausserhalb des Bauordnungsamtes etwas genauer hin.

 

Dann steht da, dass Akten nicht manipuliert wurden. Zwar gab es Unterschiede zwischen der im persönlichen Termin vorgelegten Akte und der als Kopie versandten Version. Diese Kleinigkeit bittet man zu entschuldigen. Das sei aber in der Vielzahl der anhängigen Verfahren der "Old School" GbR begründet.

Ist es also so, dass ab einer bestimmten Anzahl von Verfahren Akteneinsichten eingeschränkt werden müssen? Hm.

Ich habe mal nachgezählt und komme aktuell auf die Vielzahl von zwei Verfahren, die auf meinem Schreibtisch liegen.

 

Als nächstes wird versprochen, dass die "beantragten Akteneinsichtsanträge" bearbeitet werden und wir umgehend Bescheid vom zuständigen Sachbearbeiter erhalten. Hm, hm.

 

Abschließend geht es um die heimlichen Besuche auf unserem Grundstück. Dazu wird bekanntgegeben, dass es bereits 2019 eine heimliche Begehung unseres Geländes gegeben hat - das ist uns neu. Im zugehörigen Vorgang hier war dazu bisher nichts zu finden. Eine nächste Begehung habe dann in diesem Jahr (2021) stattgefunden. Die wird mit einer Anzeige aus dem Januar 2020 gegen uns begründet.

Es sei aber das heimliche Betreten privater Grundstücke erlaubt. Die Brandenburgische Bauordnung ermächtige die Mitarbeiter des Amtes dazu ("es ist rechtlich gedeckt"). Hm, hm, hm.

 

Da habe ich dann mal nachgelesen:

§ 58, Absatz 4 der BbgBO sieht ein solches Betretungsrecht tatsächlich vor. Die verfassungsmäßig garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 GG und Artikel 15 der Brandenburgischen Verfassung kann tatsächlich durch dieses Gesetz eingeschränkt werden. Jedoch ist es so, dass nach Arktikel 13, Absatz 7 GG eine entscheidende Voraussetzung für die Einschränkung des dort beschriebenen Grundrechtes vorliegen muss. Es ist die Existenz einer akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung.

 

Jetzt könnten wir uns fragen welche akute Gefahr für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung durch unsere Anfrage zur Rekonstruktion verfallener Bungalows entstanden sein könnte. Oder welche Gefahr wurde durch die Anzeige aus der Nachbarschaft ausgelöst? Und warum fand der heimliche Besuch anlässlich dieser Anzeige aus dem Januar 2020 erst nach über einem Jahr statt, muss es doch um die Eindämmung einer akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung gegangen sein? Hm, hm, hm hm, hm.

Hier noch die durchaus lesenswerte Anzeige aus dem Januar 2020:

Nach Auffassung der Landkreisverwaltung hat sich unser Grundgesetz also dem Wunsch des Bauordnungsamtes in unserem schönen Landkreis unterzuordnen, wenn es darum geht, mal eben unschuldige Bürger auszuforschen.

Wir haben ja zu normalen Zeiten hier in unserer Jugendherberge viele Kinder und Jugendliche zu Gast. Wenn man die fragt, was unter einem Grundgesetz zu verstehen ist, bekommt man ziemlich klare Antworten.

Z.B. ist zu hören, dass alle anderen Gesetze sich nach dem Grundgesetz richten müssen. Ach ja, Kindes Mund tut Wahrheit kund.

Wir werden sehen, wie das weiter geht.