12. Kapitel, Akteneinsicht, die Nächste

Inzwischen liegt die Ordnungsverfügung beim Verwaltungsgericht Cottbus.

Das Bauordnungsamt hatte zuvor auf unseren Widerspruch reagiert und immerhin einen von drei Verbotspunkten zurückgenommen.

Hier der Widerspruchsbescheid

Meine Klage mit Antrag auf Akteneinsicht beim VG CB

Bei den im Antrag genannten Akten handelt es sich um Vorgänge, die im Bauordnungsamt zu unserer Jugendherberge angelegt wurden und die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem erlassenen Arbeitsverbot stehen.

Zur Aufklärung, wie es zu der Verfügung kam und ob es dabei Fehler in der Verwaltung gab, ist es notwendig, alle Aspekte um das Verfahren zu beleuchten. Das garantiert uns das Grundgesetz. Selbst, wenn es für die Akteure im Amt peinlich werden könnte, müssen die Akten herausgegeben werden. So ist das Gesetz.

Die Eingangsbestätigung vom Gericht

Eine Antwort auf meinen Akteneinsichtsantrag fehlt noch. Also hake ich nach.

Dann kommt dieAblehnung

So schnell gebe ich aber nicht auf.

Ich wiederhole gegenüber dem Gericht, dass die zur Einsicht verlangten Akten in Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall stehen.

Spiel auf Zeit?

Meine Antwort

Also habe ich beim Dezernat 5, welches dem Bauordnungsamt vorsteht, meinen Akteneinsichtsantrag gestellt.

 

Derweil überlege ich, ob es vielleicht eine Gute Idee ist, ein Transparent anfertigen zu lassen. Die Aufschrift könnte lauten:

"Wo ist meine Akte?"

Mein Antrag auf Akteneinsicht beim Dezernat 5

Antwort?

Fehlanzeige!

Hier die Erinnerung

Gesprächsbedarf... - same procedure as every times

Eine Stunde nach meiner Nachricht klingelt mein Handy. Eine Frau K. vom Dezernat 5 bittet um ein Gespräch zwischen mir und der Dezernatsleiterin. Sie macht auch gleich Terminvorschläge. Da ich unterwegs bin und nicht mitschreiben kann, bitte ich um schriftliche Nachricht.

Hier die e-mail von Frau K.

Meine freundliche Antwort auf den Gesprächswunsch

Noch ein Telefonat

Frau K. ist wieder dran.

Sie möchte nur schnell den Gesprächstermin bestätigen.

Ich weise darauf hin, dass ich noch gar nicht weiß, worum es gehen soll und erinnere an meinen diesbezüglichen Wunsch in meiner Nachricht.

Auch seien die Akten noch nicht bei mir.

Frau K. meint, gerade deswegen riefe Sie ja an und teilt mit, dass Frau Z. mit mir über meinen Antrag auf Akteneinsicht reden möchte.

Meine e-mail dazu vom 14.05.2021

Sehr geehrte Frau K.,

im Nachgang unseres o.e. Telefonates möchte ich auf Einiges aufmerksam machen.

Es ist bekanntlich nicht meine Art, mit diplomatischem Geschwurbel Zeit zu vergeuden. Deshalb mag Ihnen mein Statement vielleicht zu direkt, zu konkret ausfallen. So sollte es aber meines Erachtens immer sein, wenn eine Behörde den Boden des Gesetzes verlässt und sich im Dienste einer Kollegin gegen eine soziale Einrichtung wendet. Da darf es schon auch mal Gegenwind geben.

Wir wissen natürlich, dass es meist die Unschuldigen sind, die hinterher aufräumen müssen und bitten deshalb um Ihr Verständnis.

 

Zunächst:

Die von Ihnen angenommene Zustimmung zu einem Gesprächstermin gab es nicht. Vielmehr wurde eine Gesprächsoption eingeräumt, die eingelöst werden sollte, falls die in meiner letzten Nachricht genannten Voraussetzungen erfüllt gewesen wären.

Die erste Voraussetzung war die Übersendung der erbetenen Akten. Diese wurde bis heute nicht erfüllt.

Die zweite Voraussetzung war die Mitteilung darüber, welches Thema das von Frau Z. gewünschte Gespräch haben sollte. Diese Voraussetzung haben Sie am Telefon erfüllt. Sie haben angegeben, dass Frau Z. über meinen Antrag auf Akteneinsicht mit mir zu sprechen wünscht.

 

Um Unklarheiten zu vermeiden: Die Vorlage der Akten in einem Gesprächstermin wurde von Ihnen nicht angeboten. Insofern korrespondiert das Verhalten der Dezernatsleitung noch mit dem des Bauordnungsamtes, wo immer ein gewisser Gesprächsbedarf vorgeschoben wird.

 

Ich habe Ihnen dazu erläutert und bekräftige dies nun erneut, dass es hier keinen Gesprächsbedarf bezüglich der Gewährung oder Verwehrung von Grundrechten gibt - dies auch eingedenk der bisherigen Erfahrungen mit Versprechungen des Bauordnungsamtes. Das Recht der GbR „Old School“ auf rechtliches Gehör ist nicht verhandelbar.

Folgerichtig haben Sie bemerkt, dass der anvisierte Termin also nicht stattfinden wird.

Soweit herrscht nun Klarheit. Damit fällt auch das Moratorium für die Bearbeitung der Dienstaufsichtsbeschwerde.

 

Es sollte nun der Zusendung der gewünschten Akten nichts mehr im Wege stehen.

Ich gebe also letztmalig Gelegenheit, alle begehrten Akten bis spätestens 20.05.2021 zu meinen Händen zu reichen. Zur Not ist auch ein Termin in einem Amt machbar, sofern die Möglichkeit, Kopien herzustellen, bejaht wird.

Sollte auch diese Frist fruchtlos verstreichen, werten wir Ihre Mitteilung, wonach statt der Akteneinsicht ein Gespräch stattfinden soll, als klare Verweigerung der Pflichterfüllung nach § 29 VwVfG. Dies setzte meine Auftraggeberin in die Lage, ohne weiteren Verzug zunächst Klage wegen Untätigkeit gegen den Landkreis zu erheben. Sonst übliche Bearbeitungsfristen wären wegen der klaren Verwehrung der Rechte der GbR „Old School“ nicht zu berücksichtigen.

 

Da nach hiesiger Einschätzung Frau Z. zumindest ursächlich nicht für die rechtswidrige Verfolgung unserer Jugendherberge verantwortlich ist, will ich so fair sein und folgende Hinweise geben:

Die vollständige Rücknahme der Ordnungsverfügung vom 26.02.2020 und die ebenso vollständige Rehabilitierung der GbR „Old School“ würde zumindest auf verwaltungsrechtlicher Ebene für etwas Entspannung sorgen. Es wäre immerhin ein erster Hinweis auf einen Lösungswillen im Landkreis.

Gerne bin ich bereit, die für einen solchen Schritt entscheidungserheblichen Tatsachen zu liefern. Wahrscheinlich weiß niemand über die im Amt gemachten Fehler besser bescheid, als ich.

 

Zugegebenermaßen fast gebetsmühlenartig möchte ich dem inzwischen vielfach an die GbR „Old School“ herangetragenen Ansinnen, man möge einen Bauantrag stellen, erneut und in aller Klarheit widersprechen. Es gibt eine gültige Baugenehmigung für die Sozialeinrichtung „Alte Schule“. Wir führen hier eine ganz normale Jugendherberge - die übrigens Jahrzehnte lang vom Landkreis selbst betrieben wurde.

Alle hier je vorgekommenen Nutzungsformen waren und sind legal und von der vorhandenen Baugenehmigung, diversen Ausnahmegenehmigungen und einem nachweisbaren Bestandsschutz gedeckt. Da ist meine Auftraggeberin sehr zuversichtlich, was eine Fortführung der laufenden gerichtlichen Auseinandersetzung angeht - selbstverständlich sind sich hier alle Beteiligten darüber im Klaren, dass es bei einer erstinstanzlichen Bewertung des Falls möglicherweise nicht bleiben kann. Im Hauptsacheverfahren wird es - anders als im Eilverfahren - um Fakten gehen. Diese Fakten sind Ihnen vielleicht bekannt - uns auf jeden Fall. Absprachen mit dem Gericht wird es auf unserer Seite nicht geben. Für die Möglichkeit einer Einigung mit dem Landkreis vor Gericht sieht meine Auftraggeberin keine Anhaltspunkte. Dies schon deshalb nicht, weil der durch die Landkreisverwaltung angerichtete Schaden dann erheblich größer wäre, als er jetzt schon ist.

Die von den Amtleuten W.-J., L., A., G., W., Sch. und Anderen behauptete „illegale Vergnügungsstätte“ existiert hier de facto nicht.

Die denunziatorisch verbreitete Mähr von krassen Ruhestörungen und sonstigen Gesetzesverstößen beleidigt die Dorfbewohner Jesserns und die Betreiber der Jugendherberge zutiefst in ihrer bürgerlichen Ehre und wird keinen Bestand haben.

Die Herberge in Jessern stellt einen letzten Ort im Dorf für gesellschaftskulturelle Betätigung dar.

Weil es ein unwägbares Risiko für diesen friedlichen Ort hier darstellen würde, einen Bauantrag bei einem nach hiesigem Dafürhalten korrupten Amt für irgendwelche politisch motivierten Nachgenehmigungen zu stellen, wird es diesen Antrag nicht geben. Nehmen Sie uns da bitte beim Wort.

 

Auch was weitere Liegenschaften der GbR „Old School“ angeht, muss ich einem diffusen Angebot, welches über den Bürgermeister an uns herangetragen wurde, widersprechen. Die ursprünglich angedachte Rekonstruktion von acht Wochenendhäusern wird es definitiv nicht geben. Es wurde hier inzwischen einstimmig beschlossen, keine Investitionen im Einflussbereich des Bauordnungsamtes Lübben und KW zu tätigen. Eine gesetzestreue Bearbeitung etwaiger Bauanträge kann eingedenk der gemachten Erfahrungen seit 2018 nicht erwartet werden. Das immer wieder notwendige Erstreiten jeglichen Rechtes vor Gerichten (dies wurde von Ihrem Herrn L. immerhin in Aussicht gestellt) erscheint uns müssig und den Aufwand nicht wert.

 

Noch etwas:

Die Telefonate mit Frau P. von der obersten Bauaufsicht waren für mich als juristischen Laien recht aufschlussreich. Das daraus gewonnene Stichwort „Rechtsbeugung" regte hier zu dahingehenden Recherchen an. So habe ich einen Strafrechtsanwalt gebeten, zu prüfen, welche der uns treffenden Taten Ihrer Kreisbediensteten da zu beleuchten sind. Es ist wirklich erstaunlich, was da so zusammen kommt.

Dank dieser Anregung des Ministeriums kann ich nun darauf hinweisen, dass hier nicht nur sehrwohl Kenntnis darüber herrscht, was Ihre Kreisbediensteten getan haben. Wir wissen nun auch, welche Rechte gebeugt bzw. welche Gesetze gebrochen wurden. Bisher haben wir rund ein Dutzend Fälle mit sieben AmtsträgerInnen auf der Liste.

Herausragend und wirklich einzigartig ist das zur Schau gestellte parteiliche Verhalten des Landrates, der es tatsächlich unternommen hat, der GbR „Old School“ schriftlich mitzuteilen, dass der GbR „Old School“ grungesetzlich zugesicherte Rechte par ordre de mufti verwehrt werden - zum Wohle der Amtskollegin im Amt Scharmützelsee und zum Nachteil der GbR „Old School“. Ob der Landrat diesen persönlich unterzeichneten Akt der Rechtsbeugung allein zu verantworten hat oder auch Herr L. als Verfasser des Schreibens, werde ich hier nicht bewerten. Dafür sind Staatsanwaltschaften und Strafgerichte da.

Beachtlich is in diesem Zusammenhang eine Äußerung der stellvertretenden Amtsdirektorin vom Amt Lieberose-Oberspreewald, Frau J.. Ein früherer Rechtsbeistand meiner Auftraggeberin hat mir gegenüber die Kündigung eines früher bestehenden Mandates mit einer Intervention der Frau J. begründet. Unter anderem soll sie angegeben haben, dass die Ordnungsverfügung vom 26.02.2020 auf persönliche Anordnung des Landrates ergangen sei. Dies lässt sich freilich nur schwer beweisen, doch sprechen starke Indizien für die Richtigkeit der Aussage des Anwaltes. Und danach macht es auch Sinn, dass die Ordnungsverfügung wider besseres Wissen und entgegen der Ermittlungsergebnisse der unteren Bauaufsicht gegen uns erlassen wurde.

 

Ich hatte lange Gespräche mit der obersten Bauaufsicht, die allesamt nichts ergeben haben, was auch nur ansatzweise auf einen Lösungswillen in der öffentlichen Verwaltung hindeutet. Meine Auftraggeberin hat in der Vergangenheit auch mehrmals den Versuch unternommen, im Wege einer Mediation für Frieden zu sorgen. Alle Müh war vergebens. Was wir hier spürten, waren ausschließlich die Arroganz der Macht und ein ausgeprägtes Mobbing gegen die GbR „Old School".

 

Wie Sie nun vielleicht sehen mögen, gibt es bis zu einer Entscheidung über die rechtswidrige Ordnungsverfügung (ob nun durch die Erklärung der Rechtswidrigkeit durch ein Gericht oder die Rücknahme durch Sie) und die vorherige Erledigung der Akteneinsichten aus unserer Sicht nichts, worüber mit uns noch zu reden wäre.

Das gesprochene Wort ist oft so flüchtig. Das geschriebene ist da treuer.

Schriftliche Anfragen werden selbstverständlich bearbeitet.

 

So hoffe ich, mich klar und präzise genug ausgedrückt zu haben.

 

Frau Z. wünschen wir viel Fortune beim Aufräumen im Dezernat.

 

Mit freundlichen Grüßen

Olaf Erber

Mal sehen, wie es weiter geht...

PS:

Die in meinen Nachrichten an das Dezernat 5 erwähnte Dienstaufsichtsbeschwerde betrifft einen kleinen Nebenschauplatz:

Wir hatten von einer weiteren Denunziation des Mannes der Amtfrau aus der Nachbarschaft erfahren. Mein dazu gestellter Akteneinsichtsantrag beim Bauordnungsamt wurde zunächst nicht beantwortet. Erst nachdem ich auf mögliche rechtliche Konsequenzen aufmersam gemacht hatte wurde ein Termin angeboten. Im Termin dann wurde mir mal wieder eine frisierte Akte vorgelegt.

Aber zu diesem Vorfall wird es später ein Kapitel geben.